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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hanse Labs AG

Stand: 9. August 2026

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hanse Labs AG, Industriepark Brundorf 15, 28790 Schwanewede („wir“, „unsere“) erfolgen ausschließlich aufgrund diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Käufer“) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

§ 2 Gegenstand der Lieferungen und Leistungen

(1) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

(2) Sofern Gegenstand unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote die Herstellung von Lebensmitteln ist, werden diese durch uns für den Käufer hergestellt, der diese unter eigenem Namen in Verkehr bringen und vermarkten will. Der Käufer ist also Verantwortlicher für das Inverkehrbringen des Lebensmittels und Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung). Damit ist Gegenstand dieser AVB und unserer Tätigkeit nur die Lohnherstellung von Lebensmitteln. In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung oder einer Regelung in diesen AVB selbst, liegt die Verantwortlichkeit für die Lebensmittel jeweils beim Käufer.

(3) Der Leistungsumfang bei der Herstellung von Ware durch uns beschränkt sich auf die Herstellung des Fertigprodukts nach Maßgabe und Vorgabe/Rezeptur des Käufers. Es werden insbesondere keine bestimmten chemischen und/oder physikalischen Reaktionen, chemische Stabilität, mikrobiologische Entwicklung und/oder Haltbarkeit des Fertigprodukts geschuldet, sofern und soweit nicht individuell gesondert zwischen den Parteien vereinbart. Produkt

§ 3 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen ist die Bestellung des Käufers sowie im Falle deren Annahme unsere Auftragsbestätigung einschließlich diesen AVB. Diese geben alle Abreden zwischen den Parteien zur Ware vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen der Spezifikationen, insbesondere betreffend Menge und Verhältnis der einzelnen Inhaltstoffe, sind produktionsbedingt und vertragskonform, soweit in der Auftragsbestätigung nicht die Einhaltung bestimmter Werte bzw. einer bestimmten Toleranz durch uns bestätigt wurde. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung der Ware bleiben vorbehalten, soweit diese nicht erheblich geändert werden und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Sollte sich im Rahmen der Herstellung herausstellen, dass eine Herstellung der Ware nach Maßgabe und Vorgabe/Rezeptur des Käufers technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist, bleibt uns vorbehalten, die weitere Durchführung abzulehnen.

(5) Unsere Produktionskalkulation basiert auf den mitgeteilten Mengenangaben. Abweichungen der Nennfüllmengen und Füllmengen sind durch abweichende spezifische Gewichte einzelner Chargen ebenso möglich wie Abweichungen der Nettomenge. Mehr- und Mindermengen von bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und sind im Rahmen einer Nachkalkulation entsprechend zu berechnen.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern keine Lieferfrist angegeben ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier (4) Wochen ab Vertragsschluss, bzw. sofern eine Mitwirkungshandlung des Käufers zur Leistungserbringung durch uns erforderlich ist (z.B. Übersendung von Etiketten- und/oder Faltschachteldruckdateien) ca. vier (4) Wochen ab Bewirken dieser Mitwirkungshandlung. Die Mitwirkungshandlung des Käufers ist innerhalb von zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss zu erbringen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt unter Anwendung der Incoterms in der jeweils geltenden Fassung ab Lager/Werk (Schwanewede), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein anderer Ort vereinbart wurde. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über; beim Versendungskauf jedoch bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des

Gesamtkaufpreises pro angefangene Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtkaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager/Werk unverpackt ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager/Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.

(3) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach folgender Staffelung: (i) 30 % ab Vertragsschluss, (ii) 50 % ab Zugang der Mitteilung der Fertigstellung/Versandbereitschaft der Ware und (iii) 20 % ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 5 lit. a) Satz 5 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Know-how, Schutzrechte, Geheimhaltung

(1) Alle bei der Durchführung der Arbeiten nach diesem Vertrag entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke sowie Dokumentationen, Berichte und Unterlagen („Arbeitsergebnisse“), auch soweit sie im Auftrag einer Partei von Dritten ausgeführt werden, stehen uns zu.

(2) Der Käufer gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben zur Ware, namentlich die Beschreibungen oder Kennzeichnungen sowie die Rezeptur der herzustellenden Ware keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt uns der Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

(3) Der Käufer verpflichtet sich, unsere Arbeitsergebnisse sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, einschließlich der Vorbestehenden Ergebnisse, die ihm aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen. Dies gilt nicht für Information, die dem Käufer bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt waren, von ihm unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne vertragsrechtlichen Verstoß allgemein bekannt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Mängelansprüche des Käufers

(1) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

(2) Offensichtliche Mängel sind uns spätestens drei (3) Arbeitstage nach Ablieferung anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Kaufsache nicht erkennbar waren, sind uns, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar werden, unverzüglich, spätestens sieben (7) Arbeitstage nach Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht unverzüglich, kann sich der Käufer auf den Mangel nicht berufen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

(4) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager oder unserem Werk erfolgen; sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Sämtliche mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer infolge Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

(5) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:

(a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.

(c) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII.

(d) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

(e) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Käufer darzulegen.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Schwanewede. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.